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   BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19   

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BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 (https://dejure.org/2020,10499)
BAG, Entscheidung vom 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 (https://dejure.org/2020,10499)
BAG, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 (https://dejure.org/2020,10499)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG, § ... 134 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 17 Abs. 3 KSchG, Art. 267 AEUV, § 270a Abs. 1 InsO, § 240 ZPO, § 240 Satz 1 ZPO, § 240 Satz 2 ZPO, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 InsO, § 224 Abs. 2 ZPO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG, § 24 Abs. 2 KSchG, § 613a Abs. 1 BGB, § 24 Abs. 1 KSchG, Verordnung (EWG) Nr. 95/93, Verordnung (EG) Nr. 545/2009, § 291 ZPO, § 613a BGB, § 1 Abs. 3 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, § 157 Satz 1 InsO, § 270a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 270 InsO, §§ 21, 22 InsO, §§ 60, 61 InsO, § 270a Abs. 1 Satz 2, § 274 Abs. 2 InsO, § 274 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 21 InsO, § 22a, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO, § 157 InsO, § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 17 Abs. 2 KSchG, Richtlinie 98/59/EG, § 17 KSchG, Art. 3 Abs. 1 der MERL, § 17 Abs. 1 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG, § 111 BetrVG, § 17 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 KSchG, § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 125 Abs. 2 InsO, § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KSchG, § 559 Abs. 1 ZPO, §§ 1, 4 BetrVG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, §§ 91, 97 Abs. 1, §§ 100, 269 Abs. 3 Satz 2, § 565 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Keine Unterbrechung des Verfahrens durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a Abs. 1 InsO; Unionsrechtlich determinierter Betriebsbegriff des § 613a BGB; Einheitlicher Flugbetrieb bei Air Berlin mit zentraler Steuerung; Kein eigenständiger Betriebsteil durch ...

  • bag-urteil.com

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam - Kein Betriebs(teil)übergang

  • rewis.io

    Betriebsübergang - Massenentlassung - Anzeigeverfahren

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an das Anzeigeverfahren in der Insolvenz

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsübergang - Massenentlassung - Anzeigeverfahren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam - Kein Betriebs(teil)übergang auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbH

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Betriebsübergang von "Air Berlin"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Massenentlassung - und die Darlegungsanforderungen im Anzeigeverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Massenentlassungsanzeige - und der Betriebsbegriff

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebs(teil)übergang bei Fluggesellschaften - oder: Wet-Lease als Betriebsübergang?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung - und die Verfahrensunterbrechung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsschließung - nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kündigungen der Flugbegleiterinnen bei Air Berlin - und die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsbedingte Kündigung in der Air-Berlin-Insolvenz - Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige - Befugnisse des Schuldners in der vorläufigen Eigenverwaltung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kabinenpersonal bei Air Berlin unwirksam gekündigt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungen von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigungen bei Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigungen bei Air Berlin

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigungen des Kabinenpersonals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam - Kein Betriebs(teil)übergang des Kabinenpersonals auf die Luftfahrtgesellschaft Walter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Keine Unterbrechung des Verfahrens durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a Abs. 1 InsO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 170, 244
  • ZIP 2020, 1771
  • NZA 2020, 1091
  • NZA 2020, 1092
  • NZI 2020, 745
  • BB 2020, 1651
 
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Wird zitiert von ... (216)Neu Zitiert selbst (82)

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
    Damit enthält § 24 Abs. 2 KSchG zwar in Abgrenzung von den Land- und Bodenbetrieben einen eigenständigen Betriebsbegriff (vgl. BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 57 ff.) .

    a) Die Schuldnerin hat vorliegend den Betriebsbegriff, der zentraler Bezugspunkt des Massenentlassungsrechts ist (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 31) , verkannt.

    Er ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich allein von diesem und damit losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten und Rechtsvorschriften auszulegen (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 32; ähnlich bereits BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 442/16 - Rn. 21, BAGE 158, 104) .

    Der besondere Betriebsbegriff für den Luftverkehr in § 24 Abs. 2 KSchG hat hingegen für das Massenentlassungsrecht keine Bedeutung (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 56 ff.) .

    Der unionsrechtliche Begriff der "Leitungsmacht" ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33, 49 mwN) .

    Die Feststellung, ob im konkreten Einzelfall eine Einheit entsprechend dieser Vorgaben des Unionsrechts ein Betrieb iSd. MERL ist, obliegt allein den nationalen Gerichten (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 34 mwN) .

    Das hat der Senat für das Cockpitpersonal der Schuldnerin bereits entschieden (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 35 ff.) .

    Insbesondere verfügte die Station in Düsseldorf über eine "Gesamtheit von Arbeitnehmern" iSd. Begriffsbestimmung des Gerichtshofs, bestehend aus dem fliegenden Personal und dem Bodenpersonal (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 38 ff.) .

    Sie war für die Besatzungsmitglieder mit der Kompetenzzuweisung an den Area Manager Cockpit und den Regional Manager Kabine gegeben, für das Bodenpersonal mit den Kompetenzen der unter Ziff. 1.1.4.3 im gerichtskundigen (Rn. 72) OM/A für Düsseldorf ausgewiesenen Person (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 48 ff.) .

    Dass die Leitungsfunktion nicht von einer Person, sondern getrennt für das Cockpit- und das Kabinenpersonal wahrgenommen wurde, steht der Einordnung der Station Düsseldorf als Betrieb iSd. MERL ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die für die Station Düsseldorf zuständigen Area Manager Cockpit und Regional Manager Kabine West auch für die Station Paderborn verantwortlich waren (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 53) .

    Erst recht muss sie nicht autark agieren können (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 49) .

    Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 76 ff.) , hier die Agentur für Arbeit Düsseldorf.

    Der Eingang der Massenentlassungsanzeige bei einer anderen Agentur für Arbeit - vorliegend der Agentur für Arbeit Berlin Nord - ohne eine rechtzeitige Weiterleitung an die örtlich zuständige Agentur reicht für eine ordnungsgemäße Anzeige iSv. § 17 Abs. 1 KSchG nicht aus (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 78) .

    Entsprechend dem Zweck der Anzeige, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten, nämlich am Betriebssitz, verlangt Art. 3 Abs. 1 der MERL, dass die beabsichtigten Entlassungen bei der nach nationalem Recht tatsächlich und nicht nur vermeintlich "zuständigen" Behörde angezeigt werden (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 81) .

    Dem stehen weder Unionsrecht noch nationales (Verfahrens-)Recht entgegen (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 89 f.) .

    (1) Aufgrund der Verkennung des Betriebsbegriffs der MERL, der Geltung für den gesamten Massenentlassungsschutz und damit auch für das in § 17 Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigeverfahren beansprucht (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33 ff., 95) , bezog sich die von der Schuldnerin am 12. Januar 2018 erstattete Massenentlassungsanzeige im Hinblick auf die Klägerin deutschlandweit (insofern einerseits zu weit) allein (insofern andererseits zu eng) auf den Bereich Kabine und damit auf den falschen Betrieb.

    Das setzt voraus, dass sie in einem strukturierten Verfahren vom Arbeitgeber die in § 17 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 KSchG verlangten, objektiv richtigen Angaben vor Zugang der Kündigung erhält (zum Zweck des Anzeigeverfahrens ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 71, 75, 81, 93 und 109) und diese Angaben nicht erst bei den für die Wohnsitze der Arbeitnehmer zuständigen Agenturen für Arbeit einfordern muss.

    dd) Die dargestellten Fehler im Anzeigeverfahren haben die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB zur Folge (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 97 ff.) .

    Nach dem Zweck des Anzeigeverfahrens (Rn. 133; dazu ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 71, 75, 81, 93 und 109) muss durch die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats oder - ersatzweise - die Darlegung des Beratungsstands die Durchführung und gegebenenfalls das Ergebnis des Konsultationsverfahrens dokumentiert werden.

    d) Die Fehler im Anzeigeverfahren sind nicht dadurch geheilt worden bzw. der gerichtlichen Kontrolle entzogen, dass die Agentur für Arbeit diese nicht - insbesondere nicht in dem Schreiben vom 12. Januar 2018 - beanstandet hat (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 111) .

    Dieser Betriebsbegriff beansprucht auch nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers für das im Dritten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes geregelte Recht der Massenentlassung keine Geltung (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 56 ff.) .

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
    (3) Die innerbetrieblichen Organisationsstrukturen sind auch nicht deswegen irrelevant, weil die Station Düsseldorf bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits durch Stilllegung untergegangen war und die in Frage stehenden Kündigungen nur vorsorglich ausgesprochen werden sollten (dazu BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 70, BAGE 157, 1) .

    Auch dieser Fehler in der Anzeige führt für sich genommen nach § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. Januar 2018 (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 21, 33, BAGE 157, 1) .

    Dementsprechend ist die Massenentlassungsanzeige unwirksam, wenn der Arbeitgeber ihr eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht beifügt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG) bzw. er Darlegungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG unterlässt oder den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat in einer Weise irreführend darstellt, die geeignet ist, eine für ihn - den Arbeitgeber - günstige Entscheidung der Behörde zu erwirken (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24, BAGE 157, 1) .

    Diesem kommt insoweit eine Beurteilungskompetenz zu, wann er den Beratungsanspruch des Betriebsrats als erfüllt ansieht (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50, 53, BAGE 157, 1) .

    Die Interessen des Arbeitgebers sind dadurch ausreichend gewahrt, dass er der Arbeitsverwaltung seine gegenteilige Rechtsauffassung mitteilen kann (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 32, BAGE 157, 1) .

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
    Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; BAG 25. Februar 2020 - 1 ABR 39/18 - Rn. 37; 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10) .

    Aus der Verwendung des Wortes "behält" in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG folgt, dass die Autonomie der übertragenen Einheit "in jedem Fall" vor dem Übergang bestanden haben muss (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 34) .

    Ob das der Fall war, hat allein das nationale Gericht zu prüfen (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 35) .

    Der deutsche Gesetzgeber wollte mit § 24 Abs. 2 KSchG auch nicht zugunsten der Arbeitnehmer über den Schutz der Richtlinie 2001/23/EG hinausgehen, was zulässig wäre (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 35 ff.) .

    (aa) Die Richtlinie 2001/23/EG soll die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse gewährleisten (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 41; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 51; grundlegend EuGH 18. März 1986 - 24/85 - [Spijkers] Rn. 11; vgl. auch EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 51) .

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
    Darauf, ob es sich dabei um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 30) .

    Für einen Betriebsübergang spricht auch der Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, der zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, sowie die ununterbrochene Fortsetzung des Flugbetriebs auf den bisherigen Routen mit zumindest einem Teil des Personals (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 29 ff.) .

    So erlaube es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 32 ff.; grundlegend EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 43 ff.) .

    Vernünftige Zweifel daran bestehen nicht (EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Cilfit] Rn. 21; siehe auch BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN) .

  • EuGH, 13.06.2019 - C-664/17

    Ellinika Nafpigeia

    Auszug aus BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
    Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit der des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) nur eröffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbstständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN) .

    Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; BAG 25. Februar 2020 - 1 ABR 39/18 - Rn. 37; 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10) .

    (aa) Die Richtlinie 2001/23/EG soll die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse gewährleisten (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 41; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 51; grundlegend EuGH 18. März 1986 - 24/85 - [Spijkers] Rn. 11; vgl. auch EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 51) .

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
    b) Die geplanten Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 47 mwN, BAGE 145, 249) .

    Dies spricht für die ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 52, BAGE 145, 249) .

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
    So erlaube es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 32 ff.; grundlegend EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 43 ff.) .

    (aa) Die Richtlinie 2001/23/EG soll die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse gewährleisten (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 41; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 51; grundlegend EuGH 18. März 1986 - 24/85 - [Spijkers] Rn. 11; vgl. auch EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 51) .

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

    Auszug aus BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
    Er ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich allein von diesem und damit losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten und Rechtsvorschriften auszulegen (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 32; ähnlich bereits BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 442/16 - Rn. 21, BAGE 158, 104) .

    In seiner Entscheidung vom 26. Januar 2017 hat der Senat (- 6 AZR 442/16 - Rn. 21, 31, BAGE 158, 104) sodann als maßgeblich allein die Betriebsdefinition des Gerichtshofs herangezogen, auf die Bindung der Mitgliedstaaten an die unter Zugrundelegung der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung maßgebliche Betriebsdefinition der MERL hingewiesen und das nationale Betriebsverständnis nur noch unterstützend herangezogen.

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
    dd) Die Stationen an den einzelnen Flughäfen stellten nach dem für das Betriebsübergangsrecht maßgeblichen Betriebsbegriff ebenfalls keine Betriebsteile dar (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Pressemitteilung Nr. 11/20) .

    ee) Das bis zum 31. Dezember 2017 praktizierte Wet Lease für Eurowings stellte zu keinem Zeitpunkt einen Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dar (noch offengelassen von BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Pressemitteilung Nr. 11/20) .

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19
    Eine Gruppe von Arbeitnehmern besitzt erst dann die für die Annahme eines Betriebsteils erforderliche funktionelle Autonomie, wenn sie bei der Organisation und Durchführung ihrer Aufgaben eine gewisse Freiheit hat (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 51 mwN) .

    Eine Verbesserung des Arbeitsentgelts oder anderer Arbeitsbedingungen beim Übergang soll sie dagegen nicht erwirken (EuGH 26. März 2020 - C-344/18 - [ISS Facility Services] Rn. 25 mit Verweis auf EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 77) .

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

  • BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16

    Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 763/12

    Betriebsteilübergang - Zuordnung zu einem Betriebsteil

  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 596/10

    Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 207/04

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleich

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • EuGH, 26.03.2020 - C-344/18

    ISS Facility Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG -

  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 687/14

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 70/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten;

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren - Unterlassungsverfügung -

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 147/05

    Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs - Betriebsübergang

  • BAG, 18.03.1997 - 3 AZR 729/95

    Haftung für Versorgungszusage nach rechtsgeschäftlicher Übernahme eines

  • EuGH, 14.11.1996 - C-305/94

    Rotsart de Hertaing / Benoidt und IGC Housing Service

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

    Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

  • BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 459/18

    Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 22.10.2019 - 3 AZR 429/18

    Ruhegeld - Ablösung - Betriebsübergang

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 63/16

    Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Betriebsübergang

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 38/19

    Betrieb nach § 3 BetrVG - Stilllegung - Betriebsratsmitglied

  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei

  • BVerfG, 16.05.2011 - 2 BvR 1230/10

    Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkungsverbot (Rechtsprechungsänderung);

  • BGH, 03.12.2019 - II ZR 457/18

    Keine Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf Veräußerungen eines

  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15

    Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11

    Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitnehmers

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 445/17

    Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00

    Fristgerechte Kündigung; Betriebsstillegung oder Betriebsunterbrechung

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 638/15

    Einheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren bei mehreren Massenentlassungen

  • EuGH, 07.08.2018 - C-472/16

    Colino Sigüenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG -

  • BAG, 28.05.2014 - 5 AZR 422/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

  • ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur

  • BVerfG, 18.10.2012 - 1 BvR 2366/11

    Haftung von BGB-Gesellschaftern für Altverbindlichkeiten der GbR - kein

  • EuGH, 06.04.2017 - C-336/15

    Unionen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG -

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 554/05

    Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige

  • BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18

    Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 270/19

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • EuGH, 11.07.2018 - C-60/17

    Somoza Hermo und Ilunión Seguridad - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZB 77/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren für eine Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der

  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 136/84

    Ausschank unter Eichstrich II

  • BGH, 02.04.1998 - I ZR 1/96

    "Vitaminmangel"; Offenkundigkeit spezieller Fragen der Ernährungswissenschaft

  • EuGH, 02.06.2016 - C-205/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Luftverkehr -

  • BGH, 07.12.2006 - V ZB 93/06

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Anordnung der Eigenverwaltung

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BGH, 16.05.2013 - IX ZR 332/12

    Insolvenzverfahren: Unterbrechung der Zivilgerichtsverfahren bei Übertragung der

  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18

    Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal

  • BAG, 13.08.2019 - 8 AZN 171/19

    Nichtzulassungsbeschwerde - Betriebs(teil)übergang - Flugbetrieb

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

  • EuGH, 20.07.2017 - C-416/16

    Piscarreta Ricardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1

  • BAG, 22.08.2017 - 1 AZR 546/15

    Eigenverwaltender Schuldner - Prozesskostenhilfe

  • LAG Düsseldorf, 20.03.2019 - 12 Sa 611/18
  • LG Freiburg, 09.05.2014 - 12 O 62/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren bei Eigenverwaltung: Unterbrechung des

  • ArbG Düsseldorf, 08.06.2018 - 4 Ca 1246/18
  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 1407/21

    Darlegungs- und Beweislast für unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

    Dies gehe aus der Entscheidung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2020 (- 6 AZR 235/19 -) hervor.

    Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG , die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092 ; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303 ; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, AP Nr. 462 zu § 613a BGB ; 26.05.2011 - 8 AZR 37/10, NZA 2011, 1143 ).

    Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO.; 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, NZA-RR 2012, 465 ).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO.; 28.05.2009 - 8 AZR 273/08, NZA 2009, 1267 ).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO.; 30.10.2008 - 8 AZR 397/07, NZA 2009, 485 ), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.).

    Diese korrespondieren mit den Ausführungen des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts, der ebenso einen Betriebs(teil-)übergang vor dem von der klägerischen Partei geltend gemachten Hintergrund abgelehnt hat (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 65 - 74).

    Dieses Ergebnis deckt sich mit der Beurteilung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14.05.2020 (- 6 AZR 235/19 -).

    Hiernach steht einem Betriebs(teil-)übergang auf die Euro x. entgegen, dass das Wet-Lease bis zum 27.10.2017, als der Flugbetrieb von der Schuldnerin sowohl eigenwirtschaftlich als auch im Wet-Lease durchgeführt wurde, bereits mangels eigener Leitung und Zuordnung von Personal nicht als Betriebsteil im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit bestand und daher auch nicht als solcher übergehen konnte (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn 76 ff.).

    Hierdurch wurde aber keine wirtschaftliche Einheit geschaffen, welche als organisierte Gesamtheit auf Euro x. hätte übergehen können (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 82).

    Diese bloße organisatorische Verbindung von Personal und Material reichte für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 77 -78).

    Die Schuldnerin hat lediglich im Rahmen des am 12. Oktober 2017 beschlossenen Stilllegungskonzepts die Abwicklung ihres Flugbetriebs durch eine Betriebseinschränkung fortgesetzt und sich hierfür der noch zur Verfügung stehenden zentralen Leitung bedient (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 84).

    Gleiches gilt bezüglich der Übernahme von Software und Schulungsmaterial (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn.83).

    Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 123; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 76 ff.).

    Der unionsrechtliche Begriff der "Leitungsmacht" ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 116; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 33, 49 mwN.).

    c) Für die Kündigung des Beklagten vom 27.01.2018 betreffend das Kabinenpersonal hat das Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die parallel gelagerte Entscheidung für das Cockpitpersonal der Schuldnerin (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 35 ff.) die Station B. für die dort beschäftigten Arbeitnehmer als maßgeblichen Betrieb i.S.d. MERL identifiziert (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 123).

    Weiter stellte das Bundesarbeitsgericht fest, diese innerbetrieblichen Organisationsstrukturen seien für die Feststellung des maßgeblichen Betriebssitzes nicht deswegen irrelevant, weil die Station B. bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits durch Stilllegung untergangenen sei (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 125).

    Ob daran im Hinblick auf die unionsrechtskonforme Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für die Massenentlassungsanzeige an die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit überhaupt neben der "originären" Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für den Betriebssitz und der sog. nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zulässigen sog. Sammelanzeige (dazu z.B. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 126) festgehalten werden kann, kann offen bleiben.

    Sie soll helfen, die sozio-ökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 124; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris, Rn. 33, 81; 20.01.2016 - 6 AZR 601/14, juris Rn. 27).

    Insoweit hätte es nur nicht ausgereicht, wenn der Beklagte es der Agentur für Arbeit ohne Erläuterung im Anschreiben überlassen hätte, den Sachstand selbst durch Lesen der Anlagen zu ermitteln (vgl. hierzu BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.).

    Das setzt indes voraus, das er dem Betriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der Beratungen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 408/21

    Betriebsbedingte Kündigung eines Flugbegleiters bei Insolvenz der

    Dies gehe aus der Entscheidung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2020 (- 6 AZR 235/19 -) hervor.

    Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG , die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092 ; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, -1303; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, AP Nr. 462 zu § 613a BGB ; 26.05.2011 - 8 AZR 37/10, NZA 2011, 1143 ).

    Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO.; 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, NZA-RR 2012, 465 ).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante^ Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einen) Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO.; 28.05.2009 - 8 AZR 273/08, NZA 2009, 1267 ).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO.; 30.10.2008 - 8 AZR 397/07, NZA 2009, 485 ), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.).

    Diese korrespondieren mit den Ausführungen des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts, der ebenso einen Betriebs(teil-)übergang vor dem von der klägerischen Partei geltend gemachten Hintergrund abgelehnt hat (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 65 - 74).

    Dieses Ergebnis deckt sich mit der Beurteilung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14.05.2020 (- 6 AZR 235/19 -).

    Hiernach steht einem Betriebs(teil-)übergang auf die Euro x. entgegen, dass das Wet-Lease bis zum 27.10.2017, als der Flugbetrieb von der Schuldnerin sowohl eigenwirtschaftlich als auch im Wet-Lease durchgeführt wurde, bereits mangels eigener Leitung und Zuordnung von Personal nicht als Betriebsteil im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit bestand und daher auch nicht als solcher übergehen konnte (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn 76 ff.).

    Hierdurch wurde aber keine wirtschaftliche Einheit geschaffen, welche als organisierte Gesamtheit auf Euro x. hätte übergehen können (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 82).

    Diese bloße organisatorische Verbindung von Personal und Material reichte für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 77 -78).

    Die Schuldnerin hat lediglich im Rahmen des am 12. Oktober 2017 beschlossenen Stilllegungskonzepts die Abwicklung ihres Flugbetriebs durch eine Betriebseinschränkung fortgesetzt und sich hierfür der noch zur Verfügung stehenden zentralen Leitung bedient (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 84).

    Gleiches gilt bezüglich der Übernahme von Software und Schulungsmaterial (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 83).

    Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 123; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 76 ff.).

    Der unionsrechtliche Begriff der "Leitungsmacht" ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 116; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 33, 49 mwN.).

    c) Für die Kündigung des Beklagten vom 27.01.2018 betreffend das Kabinenpersonal hat das Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die parallel gelagerte Entscheidung für das Cockpitpersonal der Schuldnerin (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 35 ff.) die Station B. für die dort beschäftigten Arbeitnehmer als maßgeblichen Betrieb i.S.d. MERL identifiziert (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 123).

    Weiter stellte das Bundesarbeitsgericht fest, diese innerbetrieblichen Organisationsstrukturen seien für die Feststellung des maßgeblichen Betriebssitzes nicht deswegen irrelevant, weil die Station B. bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits durch Stilllegung untergangenen sei (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 125).

    Ob daran im Hinblick auf die unionsrechtskonforme Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für die Massenentlassungsanzeige an die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit überhaupt neben der "originären" Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für den Betriebssitz und der sog. nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zulässigen sog. Sammelanzeige (dazu z.B. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 126) festgehalten werden kann, kann offen bleiben.

    Sie soll helfen, die sozio-ökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 124; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris, Rn. 33, 81; 20.01.2016 - 6 AZR 601/14, juris Rn. 27).

    Insoweit hätte es nur nicht ausgereicht, wenn der Beklagte es der Agentur für Arbeit ohne Erläuterung im Anschreiben überlassen hätte; den Sachstand selbst durch Lesen der Anlagen zu ermitteln (vgl. hierzu BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.).

    Das setzt indes voraus, das er dem Betriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der Beratungen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 22.09.2016 - 2 AZR 276/16, aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 407/21

    Wet-Lease-Vereinbarung als zulässige Arbeitnehmerüberlassung Kein

    Dies gehe aus der Entscheidung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2020 (- 6 AZR 235/19 -) hervor.

    Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG , die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (St. Rspr., vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092 ; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303 ; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, AP Nr. 462 zu § 613a BGB ; 26.05.2011 - 8 AZR 37/10, NZA 2011, 1143 ).

    Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO.; 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, NZA-RR 2012, 465 ).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO.; 28.05.2009 - 8 AZR 273/08, NZA 2009, 1267 ).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, aaO.; 30.10.2008 - 8 AZR 397/07, NZA 2009, 485), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.).

    Diese korrespondieren mit den Ausführungen des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts, der ebenso einen Betriebs(teil-)übergang vor dem von der klägerischen Partei geltend gemachten Hintergrund abgelehnt hat (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 65 - 74).

    Dieses Ergebnis deckt sich mit der Beurteilung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14.05.2020 (- 6 AZR 235/19 -).

    Hiernach steht einem Betriebs(teil-)übergang auf die Euro k entgegen, dass das Wet-Lease bis zum 27.10.2017, als der Flugbetrieb von der Schuldnerin sowohl eigenwirtschaftlich als auch im Wet-Lease durchgeführt wurde, bereits mangels eigener Leitung und Zuordnung von Personal nicht als Betriebsteil im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit bestand und daher auch nicht als solcher fibergehen konnte (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn 76 ff.).

    Hierdurch wurde aber keine wirtschaftliche Einheit geschaffen, welche als organisierte Gesamtheit auf Euro x. hätte übergehen können (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 82).

    Diese bloße organisatorische Verbindung von Personal und Material reichte für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 77 -78).

    Die Schuldnerin hat lediglich im Rahmen des ahn 12. Oktober 2017 beschlossenen Stilllegungskonzepts die Abwicklung ihres Flugbetriebs durch eine Betriebseinschränkung fortgesetzt und sich hierfür der noch zur Verfügung stehenden zentralen Leitung bedient (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 84).

    Gleiches gilt bezüglich der Übernahme von Software und Schulungsmaterial (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 83).

    Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 123; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 76 ff.).

    Der unionsrechtliche Begriff der "Leitungsmacht" ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 116; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 33, 49 mwN.).

    c) Für die Kündigung des Beklagten vom 27.01.2018 betreffend das Kabinenpersonal hat das Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die parallel gelagerte Entscheidung für das Cockpitpersonal der Schuldnerin (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris Rn. 35 ff.) die Station B. für die dort beschäftigten Arbeitnehmer als maßgeblichen Betrieb i.S.d. MERL identifiziert (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 123).

    Weiter stellte das Bundesarbeitsgericht fest, diese innerbetrieblichen Organisationsstrukturen seien für die Feststellung des maßgeblichen Betriebssitzes nicht deswegen irrelevant, weil die Station B. bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits durch Stilllegung untergangenen sei (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 125).

    (1) Aus Sicht der Kammer eröffnet das BAG in der vorgenannten Entscheidung vom 22.09.2016 (- 2 AZR 276/16, juris Rn. 70) dem Arbeitgeber für den Fall, dass eine betriebliche Einheit bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits untergegangen ist, allenfalls eine weitere (optionale Vorgehensweise. Der Arbeitgeber "kann" - unabhängig von der Struktur einer betrieblichen Einheit - die Massenentlassungsanzeige überall dort einreichen, wo früher ggfls. eine Betriebsstätte gelegen war. Es sei dann an der Agentur für Arbeit selbst zu entscheiden, wer sich für örtlich zuständig hält. Es handelt sich um eine zusätzliche mögliche Lösung, nicht aber um einen zwingenden Grundsatz, dass immer in dieser Weise zu verfahren ist. Ob daran im Hinblick auf die unionsrechtskonforme Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für die Massenentlassungsanzeige an die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit überhaupt neben der "originären" Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für den Betriebssitz und der sog. nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zulässigen sog. Sammelanzeige (dazu z.B. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 126) festgehalten werden kann, kann offen bleiben.

    Sie soll helfen, die sozio-ökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, juris Rn. 124; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, juris, Rn. 33, 81; 20.01.2016 - 6 AZR 601/14, juris Rn. 27).

    Insoweit hätte es nur nicht ausgereicht, wenn der Beklagte es der Agentur für Arbeit ohne Erläuterung im Anschreiben überlassen hätte, den Sachstand selbst durch Lesen der Anlagen zu ermitteln (vgl. hierzu BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.).

    Das setzt indes voraus, das er dem Betriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der Beratungen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 22.09.2016 - 2 A2R 276/16, aaO.).

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